Steuerberatung München
Mehr zeit für die Einreichung von Jahresabschlüssen
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1. Gesetzlicher Hintergrund

Es gehört zur Pflicht eines jeden Kaufmanns zum Ende des Geschäftsjahres: die Erstellung des Jahresabschlusses, der den hehren Prinzipien der Rechnungslegung (u.a. Wahrheit und Klarheit) genügt. Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss aus der Handelsbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. GuV, § 242 Abs. 3 HGB), für Kapitalgesellschaften ist zusätzlich ein Anhang und bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auch ein Lagebericht zu erstellen (§ 264 HGB).

2. Einreichung des Jahresabschlusses: Zweck

Der Jahresabschluss gibt Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Die Passiva-Seite der Bilanz stellt die Mittelherkunft dar, während die Aktiva-Seite die Mittelverwendung abbildet. Die GuV stellt Erträge und Aufwendungen eines Wirtschafsjahres gegenüber und ermittelt so den Erfolg.

Damit werden dem Jahresabschluss zwei zentrale Aufgaben zugeschrieben:

  1. Zahlungsbemessungsfunktion: Der Jahresabschluss als Basis für die Besteuerung des Unternehmens.
  2. Informationsfunktion für Anteilseigner, Geschäftspartner, Gläubiger und weitere Stakeholder.

3. Offenlegung – Pflichten und Erleichterungen nach Größenklassen

An diese Informationsfunktion knüpft die Pflicht zur Offenlegung/Hinterlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften an. Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger elektronisch einzureichen. Hierfür gelten in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft bestimmte Fristen und Besonderheiten.

  • Grundsätzlich gilt eine Frist von zwölf Monaten, d.h. für den Jahresabschluss zum 31.12.2018 gilt eine reguläre Frist bis zum 31.12.2019 (§ 325 Abs. 1 HGB).
  • Für börsennotierte Kapitalgesellschaften wird die Frist auf vier Monate verkürzt (§ 325 Abs. 4 HGB), d.h. für den Jahresabschluss zum 31.12.2018 läuft die Frist zum 30.04.2019 ab.
  • Statt der Offenlegung (Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch den Betreiber des Bundesanzeigers) können sog. Kleinstkapitalgesellschaften den Jahresabschluss hinterlegen. Bei einer Hinterlegung ist der Jahresabschluss nur auf Antrag an das Unternehmensregister als kostenpflichtige elektronische Kopie erhältlich.

4. Mehr Zeit – auch ohne offizielle Fristverlängerung

Aufgrund der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz nun entlastende Maßnahmen für solche Unternehmen erlassen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Die gesetzlichen Offenlegungsfristen bestehen zwar fort, es werden aber keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

  • Wird die Offenlegung bis zum 12.06.2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Einreichung für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 regulär am 30.04.2020 abläuft, wird vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Insofern bleibt nun genügend Zeit, die Erstellung und Einreichung der Jahresabschlüsse nach den sonnigen Ostertagen anzugehen. Und falls der Osterhase noch Unterstützung braucht: Zerberus berät Sie gern, ob Ihre Kapitalgesellschaft eine Kleinstkapitalgesellschaft ist und unterstützt Sie auch bei der Erstellung und Offenlegung/Hinterlegung.