Home Office

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Einfach den Laptop aufklappen reicht nicht.

Arbeiten im Home Office ist aufgrund des Coronavirus aktuell wie nie. Welche Regeln zu beachten sind, fassen wir nachfolgend kurz zusammen.

Zunächst die schlechte Nachricht: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

1. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Arbeitnehmer und Jobsuchende können für ein häusliches Arbeitszimmer einen begrenzten Abzug bis zu EUR 1.250 im Jahr steuerlich geltend machen.

Werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber – z.B. aufgrund des Coronavirus – nun ins Home Office geschickt, ist diese Voraussetzung erfüllt, da ihnen gegenwärtig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von jährlich EUR 1.250 gilt auch, wenn das Home Office nur zeitweise, z.B. während des Coronavirus genutzt wurde.

2. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Home Office, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Entscheidend ist hierfür, dass alle Tätigkeiten, die für den Beruf prägend sind, im Home Office erledigt werden. Dies trifft meist auf Selbständige/Freelancer zu, die aus dem Home Office heraus tätig werden.

Wichtig: Laptop am Esstisch aufklappen reicht nicht

Beim Home Office muss es sich um einen abgegrenzten Raum handeln, der ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. D.h. für kleine Arbeitsecken oder das zeitweise genutzte Arbeitszimmer (Raum wird hauptsächlich privat genutzt) können Aufwendungen steuerlich nicht angesetzt werden.

Aber: auch wenn Sie keinen abgegrenzten Raum haben, können Sie Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptop, Drucker) steuerlich berücksichtigen.

Welche Kosten absetzbar sind:

Ein Arbeitszimmer muss den beruflichen Zwecken entsprechend eingerichtet sein. Absetzbar sind z.B. Kosten für die Einrichtung, wie Schreibtisch, Regal, Bilder, Lampen, Gardinen, die Miete/Abschreibung beim Eigenheim oder Versicherungsbeiträge. Nicht zur Einrichtung des Home Office gehören i.d.R. das Fernsehgerät, der Kühlschrank oder das Gästebett (Achtung private Nutzung).

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