Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld: Regierung beschließt Änderungen
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Grundsätze zum Kurzarbeitergeld 

Gestern hat sich der Koalitionsausschuss nun darauf geeinigt, das Kurzarbeitergeld von derzeit 60% bzw. 67% ab dem vierten Monat auf 70% bzw. 77% anzuheben. Ab dem 7. Monat sollen 80% bzw. 87% des ausgefallenen Nettolohns gezahlt werden.
Rückwirkend zum 1.3.2020 wurden mit der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ bereits folgende Änderungen beschlossen:
  • Der Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben
  • Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kug
  • Leiharbeitnehmer können Kug beziehen, Auszubildende können Kug nach sechs Wochen beziehen
  • Die Bezugsdauer kann auf bis zu zwei Jahre verlängert werden
Kurzarbeit: So gehen sie vor
  1. Schaffen der rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Betrieb: Die Reduzierung der Arbeitszeit in Ihrem Betrieb muss arbeitsrechtlich vereinbart worden sein, z.B. im Rahmen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen.
  2. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit: Der schriftliche Antrag kann online bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Anschließend entscheidet die Agentur für Arbeit („unverzüglich“, wie es offiziell heißt), ob grundsätzlich Kug gezahlt werden kann.
  3. Darf Kug gezahlt werden, muss der Arbeitgeber in Vorleistung gehen, das Kug berechnen und es an die Beschäftigten auszahlen.
  4. Um eine Erstattung zu erhalten, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten einen schriftlichen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Sozialversicherungsbeiträge
 
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit komplett erstattet. Allerdings ist diese Regelung befristet bis Ende 2020.
Minijob bei Kurzarbeit: Hinzuverdienstmöglichkeiten
Gestern wurde beschlossen, dass Kurzarbeiter, die einen zusätzlichen Job annehmen, ohne Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld stets bis zur Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen. Bisher galt das nur für „systemrelevante“ Tätigkeiten etwa in der Pflege oder der Landwirtschaft.
Kurzarbeitergeld und Einkommensteuer
 
Das Kug ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, auf das Kug an sich zahlen Sie keine Einkommensteuer, es erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.
Zerberus unterstützt Sie gerne bei Fragen zum Kurzarbeitergeld. Sprechen Sie uns an.