Steuerzins
6% Steuerzins verfassungswidrig
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6% sind zu viel: Steuerzins ist verfassungswidrig

Das Wichtigste kurz und knapp:

  • Zinsen (auf Steuererstattungen) bekommst Du grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Das gleiche gilt auch für Zinsen, die du leisten musst (Steuernachzahlungen).
  • Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der bisher gültige Zinssatz von monatlich 0,5% (6% pro Jahr) ab 2014 verfassungswidrig ist.
  • Der Gesetzgeber muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 bis zum 31.7.2022 nachbessern und eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.
Rechtlicher Hintergrund § 233a AO

233a AO regelt die Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen. Verzinst wird der Anspruch zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Die Verzinsung beginnt allerdings erst nach einer zinsfreien Zeit von grundsätzlich 15 Monaten. Daher betrifft die Verzinsung nur solche Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Verzinsung betrifft sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG erkennt einen eklatanten Gegensatz zwischen dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf den Kapitalmärkten und dem von der Finanzverwaltung aufgerufenen Zinssatz von 6%. Dies führe grundsätzlich zu einer Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der 15 Monate festgesetzt werde, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt werde.

Für die Jahre 2010 bis 2013 sei die Ungleichbehandlung noch verfassungsgemäß. Für Verzinsungszeiträume ab 2014 gelte dies jedoch nicht mehr.

Allerdings erklärt das BVerfG das das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume als weiterhin anwendbar. Erst für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Folgen für die Beratungspraxis

Verzinsungszeiträume vor 2014

  • Eine Verfassungswidrigkeit wurde nicht festgestellt. Hast Du einen Einspruch eingelegt, musst Du mit der Zurückweisung rechnen.

Verzinsungszeiträume ab 2014 bis einschließlich 2018

  • Es besteht eine festgestellte Verfassungswidrigkeit, aber das aktuelle Recht bleibt anwendbar.

Verzinsungszeiträume ab 2019

  • Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 “nachbessern” und eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung schaffen. Hast du einen Einspruch eingelegt oder ist Dein Zinsbescheid vorläufig ergangen, profitierst Du von der Entscheidung.

Interessant ist auch: Obwohl die Entscheidung nur zur Vollverzinsung (§ 233a AO) ergangen ist und nicht zu Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) sollten die Entscheidungsgrundsätze des BVerfG übertragbar sein. Dies deshalb, weil das das Zinsniveau in allen Verzinsungsfällen einheitlich 6% beträgt (§ 238 AO).

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