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Keine Zeit? Du musst Gewinn machen?

Warum nicht einfach die steuerlichen Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft nutzen. Diese bietet u.a. folgende Vorteile:

Verrechnung von Gewinnen und Verlusten

Es ist sicherlich der größte und bekannteste Vorteil der Organschaft: Die Verrechnung von  Gewinnen und Verlusten zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger.

Keine fiktiven Betriebsausgaben beim Organträger

Erhält eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung von einer anderen Kapitalgesellschaft in einer klassischen Mutter-Tochterunternehmen-Konstellation, ist dies prinzipiell steuerfrei. Allerdings gibt es eine kleine Einschränkung: 5% der Gewinnausschüttung gelten als fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Innerhalb einer Organschaft entfällt diese Regelung und es werden keine fiktiven Betriebsausgaben besteuert.

Vermeidung der Kapitalertragsteuer

Bei einer Gewinnausschüttung ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer iHv. 25% einzubehalten. Das bedeutet, dass nicht die gesamte Bruttodividende beim Mutterunternehmen ankommt, sondern nur der um die Kapitalertragsteuer verminderte Betrag. Bei einer Organschaft ist hingegen keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Aber natürlich gibt es auch Nachteile und Risiken, die zu berücksichtigen sind.

Übrigens egal ob ertrag- oder umsatzsteuerliche Organschaft: Erforderlich sind zunächst mindestens zwei Betriebe. Diese sind jeweils rechtlich selbstständig und bleiben es zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich auch. Lediglich wirtschaftlich besteht eine gewisse Unselbstständigkeit.

Das Steuerrecht folgt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sodass hinsichtlich der steuerlichen Folgen einer Organschaft die Selbstständigkeit der beiden Betriebe teilweise verloren geht. Dies führt wie bereits besprochen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Besonders ausgeprägt ist der Verlust der Selbstständigkeit auch bei der Umsatzsteuer.

 

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