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Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode?

Ein Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1%-Methode ist grundsätzlich nur zum Jahreswechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Somit ist jetzt der ideale Zeitpunkt, sich darüber Gedanken zu machen. |

Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Ob die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn

  • eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw erfolgt (= geringe Privatnutzung) und
  • ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreisgefahren wird.
Wann besteht ein Wahlrecht?

Die Ein-Prozent-Regel ist nur bei Fahrzeugen des sog. notwendigen Betriebsvermögens möglich. Das bedeutet, bei einer betrieblichen Nutzung von 50% (oder weniger) scheidet diese Methode aus. Ein Wahlrecht besteht also nur bei einer betrieblichen Nutzung des Pkw von mehr als 50%.

Was sind häufige „Fehler“ bei Fahrtenbüchern?

An ein Fahrtenbuch werden steuerlich hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik am Fahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahrten und bei unplausiblen Angaben gegeben sind. Häufige Beanstandungen sind:

  • Im Fahrtenbuch ist ein anderer Kilometerstand als auf einer Werkstattrechnung vom selben Tag vorhanden.
  • Pkw-Kosten (Tanken, Autowäsche etc.) wurden als Betriebsausgabe gebucht. Im Fahrtenbuch sind an dem jeweiligen Tag jedoch keine entsprechenden Eintragungen oder Eintragungen zu einem anderen Ort vorhanden.
  • Bei mehrtägigen Reparaturen erfolgen weiterhin fortlaufende Eintragungen im Fahrtenbuch.
  • Die Tankbelege passen im zeitlichen und mengenmäßigen Bezug nicht zu den Kilometerangaben (z. B. laut Fahrtenbuch 5.000 km gefahren, ohne zu tanken).
  • Die Eintragungen werden über einen längeren Zeitraum mit gleichem Stift und Schriftbild getätigt („zeitnahe Eintragung“).
  • Ein elektronisches Fahrtenbuchwird mithilfe von Excel geführt (keine Unveränderbarkeit der Angaben gewährleistet).
Was passiert bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch?

Sind die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß, kann dieses der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der Anteil für die private Nutzung nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regel zu bemessen.

Voraussetzung ist hierfür wiederum, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer geringeren betrieblichen Nutzung ist der Privatanteil im Schätzungsverfahren zu ermitteln (z. B. anhand formloser Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten).

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