DegressiveAfa
Zurück in die Zukunft – Wiedereinführung der degressiven Afa
Z

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung sieht die Einführung einer degressiven Abschreibung („Afa“) in Höhe von 25% vor.

Die degressive Abschreibung ist in Deutschland bereits wohlbekannt: Zuletzt wurde sie durch die damalige Bundesregierung in der Zeit der Finanzkrise 2009/2010 reaktiviert. Und so heißt es auch in der #Corona-Krise mal wieder, mit der altbekannten degressiven Afa Zurück in die Zukunft!
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind kann statt der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden.
Die degressive AfA bildet buchhalterisch ab, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischen Fortschritts oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert verlieren. Diese buchhalterische Behandlung kann bereits unterjährig zu Liquiditätsvorteilen führen, wenn die erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren bei der unterjährigen Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Wie das alles funktioniert und wie Sie durch die Wahl der Abschreibungsmethode bereits im laufenden Jahr Steuern sparen können erklären wir Ihnen gern persönlich.