Umsatzsteuersenkung
Nettolohnoptimierung
Z

#Wumms oder #Bumms – Senkung der Mehrwertsteuer

Alle hoffen auf ein #Wumms durch das neue groß angekündigte Geschenk der großen Koalition. Zum 1.7.2020 soll die Mehrwertsteuer von 19% auf 16% gesenkt werden und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%.
Das erhoffte Ankurbeln der Wirtschaft geht aber mit vielen praktischen Schwierigkeiten für Unternehmer einher. Diese rotieren – obwohl das Gesetz noch nicht einmal beschlossen ist – wegen der Umstellung der Kassensysteme, Neuauszeichnung von Preisen, Neuerstellung von Angeboten und der Korrektur von Vorschussrechnungen… und zum 31.12.2020 dann nochmal alles von vorn.
Zusätzlich tauchen viele Anwendungsfragen auf, die uns unsere Mandanten in den letzten Wochen stellen. Ein paar davon möchten wir hier beantworten, obwohl wir – wie alle anderen – das Gesetz natürlich noch gar nicht kennen.
Ab wann muss ich meine Rechnung mit 16 % Umsatzsteuer schreiben?
Das Gesetz tritt ab 1.7.2020 in Kraft. Allerdings könnte es sein, dass Sie auch noch nach dem 1. Juli Rechnungen mit 19% schreiben müssen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.
Beispiel: Haben Sie Ihrem Kunden am 31.7.2020 einen Computer geliefert und schreiben am 1.7. die Rechnung dafür, ist der alte Umsatzsteuersatz von 19 % zu verwenden. Haben Sie bereits am 30.6.2020 eine Vorschussrechnung mit 19% Umsatzsteuer geschrieben, liefern den Computer aber erst am 1.7.2020 aus, müssen Sie die Rechnung korrigieren und mit 16% Umsatzsteuer neu schreiben.
Ich bin aber IST-Versteuerer und melde die Umsatzsteuer erst dann, wenn sie mir von meinem Kunden gezahlt wurde. 
Für den IST-Versteuerer gilt genau das gleiche.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Auch wenn ein am 30.6. gelieferter PC erst am 1.7. bezahlt wird und damit auch erst in der Umsatzsteuervoranmeldung Juli angegeben wird, muss trotzdem der noch im Juni gültige Steuersatz von 19% verwendet werden, da der Lieferzeitpunkt im Juni lag.
Müssen Dauerrechnungen angepasst werden?
Ja, Dauerrechnungen z.B. für Miet- und Leasingobjekte müssen angepasst werden. Ansonsten droht eine Nachzahlung.
Was wenn ich ab dem 1.7.2020 Rechnungen über 19% Umsatzsteuer bekomme?
Überprüfen Sie akribisch, ob tatsächlich 19% Umsatzsteuer oder nur 16% Umsatzsteuer zu berechnen sind und bitten Sie Ihren Lieferanten ggf. um eine korrigierte Rechnung. Andernfalls können Sie auf den 3-Prozentpunkten Steuerdifferenz „sitzen bleiben“.
Ist es sinnvoll, dass ich jetzt noch mein Lager auffülle, weil die Vorsteuererstattung höher ist? 
Grundsätzlich nein. Die Umsatzsteuer ist nur ein durchlaufender Posten. Das bedeutet, zahlen Sie 19% Vorsteuer, erstattet Ihnen das Finanzamt 19%, zahlen Sie 16%, erstattet das Finanzamt ebendiese 16%.
Ist es für meine Kunden sinnvoll, wenn ich mit der Lieferung des Computers noch bis Juli warte?
Es kommt drauf an …
Ist Ihr Kunde ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist der Zeitpunkt der Lieferung irrelevant. Liefern Sie im Juni, stehen auf der Rechnung 19% Umsatzsteuer und der Kunde erhält genau diesen Betrag vom Finanzamt zurück. Liefern Sie im Juli, stehen auf der Rechnung 16% Umsatzsteuer, der Kunde zahlt etwas weniger Umsatzsteuer als bei der Juni-Lieferung, erhält aber auch genau die Differenz weniger vom Finanzamt zurück. Der Nettobetrag der Rechnung ist identisch und die tatsächliche Belastung für den Kunden auch. Der Nettoumsatz ist auch identisch.
Ist Ihr Kunde aber eine Privatperson, sollten Sie mit der Lieferung noch bis Juli warten, um Ihrem Kunden einen Gefallen zu tun. Der Privatkunde ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und erhält die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurück. Durch die Lieferung im Juli wird damit der Computer für ihn um 3%-Punkte günstiger, bei Ihnen als Unternehmer bleibt aber der gleiche Gewinn hängen wie bei einer Juni-Lieferung.