Bewirtungsbeleg
Endlich wieder Bewirtungsbelege sammeln – und geltend machen!
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Ab heute dürfen Biergärten, Restaurants und Wirtshäuser in Bayern nach dem #Corona-Shutdown ihre Außenbereiche wieder öffnen. Zerberus erklärt, wie sich der lang ersehnte Besuch im Biergarten auch steuerlich lohnt. 

Finanzverwaltung und Finanzgerichte unterscheiden zwischen geschäftlicher und betrieblicher Bewirtung. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil
  • betriebliche Bewirtungskosten (bspw. die Bewirtung eigener Arbeitnehmer) uneingeschränkt in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können und
  • geschäftliche Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % geltend gemacht werden dürfen.
Die Bewirtung von Kunden oder Geschäftsfreunden fällt unter die „geschäftliche“ Bewirtung. Hierfür bestehen besondere steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. 
 
Folgende Punkte sind schriftlich und zeitnah aufzuzeichnen
  • Anlass der Bewirtung: „Geschäftsessen“ ist nicht ausreichend
  • Teilnehmer der Bewirtung, der Unternehmer ist mit aufzuführen (für Journalisten und Rechtsanwälte wurde bereits entschieden, dass die namentliche Nennung der Teilnehmer nicht unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht unterbleiben kann
  • Ort und Tag der Bewirtung, Datum und Unterschrift des Gastgebers
 
Bei sog. Kleinbetragsrechnung (Rechnungsbetrag <= EUR 250 inkl. USt), muss der Bewirtungsbeleg folgende formalen Angaben ausweisen:
  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (wichtig: maschinell gedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel (wie Menü 1, Tagesgericht 2 etc. Allgemeine Angaben wie Speisen und Getränke genügen nicht)
  • Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive USt sowie anzuwendender Steuersatz 
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
Bei Beträgen von über EUR 250 muss zusätzlich enthalten sein:
  • Name und Anschrift des Bewirtenden, d.h. des Gastgebers (ACHTUNG: Fehlt der Name des Steuerpflichtigen auf der Gaststättenrechnung, kann er nicht durch Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden 
  • Gesonderter Ausweis von Rechnungsbetrag in Euro – aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie USt-Satz und -Betrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
Übrigens, auch Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen steuerlich geltend machen. Sprechen Sie Zerberus doch einfach mal bei einem Café darauf an. Wir freuen uns.